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Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG
Bei Bauleistungen sind gewerbliche Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, 15 % Bauabzugs-steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Mit unserer Freistellungsbescheinigung weisen wir nach, dass für Leistungen der RIWA Tore & Türen GmbH kein Steuerabzug vorzunehmen ist.
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